Energieausweis für Gewerbe und Nichtwohngebäude

Für Bürogebäude, Läden, Lagerhallen und andere Nichtwohngebäude gilt eine eigene Berechnungslogik: Neben Heizung und Warmwasser fließen auch Kühlung, Lüftung und Beleuchtung in den Energieausweis ein. Die Ausstellung übernimmt wie bei Wohngebäuden eine nach § 88 GModG (bis 2026: GEG) registrierte Fachperson, beauftragt werden kann sie vollständig online.

Energieausweis für Gewerbeimmobilien und Nichtwohngebäude

Was gilt für Nichtwohngebäude?

Während bei einem Wohnhaus im Wesentlichen Heizung und Warmwasser den Energiebedarf bestimmen, bezieht die Berechnung bei Nichtwohngebäuden zusätzlich Kühlung, Lüftung und den Energiebedarf der eingebauten Beleuchtung ein. Für den Eigentümer bedeutet das vor allem: Der Ausweis für ein Bürogebäude oder einen Laden bewertet mehr Gebäudetechnik als der für eine Wohnung, auch wenn die grundlegende Pflicht dieselbe ist wie bei Energieausweis für Wohngebäude beantragen: Er wird bei Verkauf, Neuvermietung oder Neubau benötigt.

Bei gemischt genutzten Gebäuden, etwa Wohnungen über einem Ladengeschäft, wird in der Regel jeder Nutzungsbereich entsprechend seiner Nutzungsart behandelt. Bei einer klaren räumlichen Trennung kann das im Einzelfall auch zwei separate Ausweise bedeuten, bei enger Verzahnung reicht häufig ein gemeinsamer Ausweis für das ganze Gebäude. Welche Variante zutrifft, klärt die ausstellende Fachperson anhand der konkreten Aufteilung.

Verbrauchs- oder Bedarfsausweis für Gewerbe

Anders als bei kleinen, unsanierten Wohngebäuden aus der Zeit vor 1977 gibt es bei Nichtwohngebäuden keine gesetzliche Einschränkung der Wahlfreiheit: Sie können grundsätzlich zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis wählen. Ein Unterschied zum Wohngebäude betrifft den Verbrauchsausweis selbst: Bei Nichtwohngebäuden fließt neben dem Wärmeverbrauch auch der Stromverbrauch der letzten drei Jahre ein, weil viele gewerbliche Nutzungen einen deutlich höheren und technikabhängigeren Stromanteil haben als ein Wohnhaus.

Diese Daten brauchen Sie

Für die Erstellung eines Energieausweises für Ihr Gewerbeobjekt braucht der Aussteller je nach gewähltem Typ unterschiedliche Angaben:

  • Nutzfläche und Nutzungsart des Gebäudes (Büro, Verkauf, Lager, gemischt)
  • Baujahr und, falls vorhanden, Angaben zu bereits durchgeführten Modernisierungen
  • Anlagentechnik: Heizung, Lüftung, Kühlung, Beleuchtung
  • bei einem Verbrauchsausweis: Wärme- und Stromverbrauch der letzten drei Abrechnungsjahre

[PARTNER_TBD: konkrete Formularfelder werden bei Anbindung des Partnerprogramms ergänzt]

Ablauf und Kosten

  1. Nutzungsart und Ausweistyp klären, idealerweise gemeinsam mit dem Aussteller.
  2. Gebäude- oder Verbrauchsdaten online übermitteln.
  3. Prüfung und Ausstellung durch eine nach § 88 GModG registrierte Fachperson, inklusive Registriernummer.

Wie die Online-Beauftragung generell abläuft, von der Dateneingabe bis zum fertigen PDF, zeigt die Seite Energieausweis online erstellen. Die Kosten für Nichtwohngebäude liegen aufgrund der komplexeren Berechnung tendenziell über denen eines vergleichbaren Wohngebäudes, eine seriöse pauschale Zahl lässt sich dafür aber nicht nennen, zu unterschiedlich sind Größe und Nutzungsart der Objekte. Eine Übersicht der Preisfaktoren für Wohngebäude, zum Vergleich, steht auf der Seite was ein Energieausweis kostet. [PRICE_TBD]

Häufige Fragen

Brauchen Gewerbeimmobilien einen Energieausweis?

Ja, bei Verkauf oder Vermietung genauso wie bei Wohngebäuden (§ 80 GModG, bis 2026: GEG). Die allgemeinen Ausnahmen, etwa für sehr kleine Gebäude, gelten auch hier.

Was ist bei Mischnutzung (Wohnung + Gewerbe)?

Je nach räumlicher Trennung wird entweder ein gemeinsamer Ausweis für das ganze Gebäude erstellt oder die Nutzungsbereiche getrennt betrachtet. Die konkrete Einordnung übernimmt die ausstellende Fachperson.

Welche Daten brauche ich für ein Bürogebäude?

Nutzfläche, Nutzungsart, Baujahr, Angaben zur Anlagentechnik (Heizung, Lüftung, Kühlung, Beleuchtung) und, bei einem Verbrauchsausweis, Wärme- und Stromverbrauch der letzten drei Jahre.

Gilt der Ausweis auch 10 Jahre?

Ja, die zehnjährige Gültigkeit nach § 79 Abs. 3 GModG gilt für Wohn- und Nichtwohngebäude gleichermaßen.

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