Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis: welcher passt zu Ihrem Gebäude?
Für die meisten Gebäude können Sie frei zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis wählen. Eine Ausnahme gilt für kleine Wohngebäude mit bis zu vier Wohnungen, deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde und die nicht auf das Dämmniveau der Wärmeschutzverordnung 1977 nachgerüstet sind: Hier schreibt das Gesetz zwingend einen Bedarfsausweis vor (§ 80 Abs. 3 GModG, bis 2026: GEG).
Entscheidungshilfe: in drei Fragen zum richtigen Ausweis
Frage 1: Wann wurde der Bauantrag gestellt, und wie viele Wohnungen hat das Gebäude? Bauantrag ab dem 1. November 1977, oder mehr als vier Wohnungen, oder eine Modernisierung auf WSchV-1977-Niveau bereits erfolgt? Dann haben Sie freie Wahl, weiter zu Frage 2. Bauantrag davor, bis zu vier Wohnungen, keine entsprechende Modernisierung? Dann ist nur der Bedarfsausweis zulässig. Bedarfsausweis erstellen →
Frage 2: Liegen vollständige Heizkostenabrechnungen der letzten drei Jahre vor? Ja, und das Gebäude war in dieser Zeit durchgehend beheizt und bewohnt? Dann ist ein Verbrauchsausweis eine unkomplizierte Option, weiter zu Frage 3. Nein, oder die Daten sind lückenhaft? Dann ist der Bedarfsausweis oft der praktikablere Weg, weil er ohne historische Verbrauchsdaten auskommt. Bedarfsausweis erstellen →
Frage 3: Wofür brauchen Sie den Ausweis? Für eine schnelle, günstige Erfüllung der gesetzlichen Pflicht, etwa bei einer Vermietung? Der Verbrauchsausweis reicht dafür aus. Verbrauchsausweis erstellen → Für einen Verkauf, bei dem Sie den energetischen Zustand des Gebäudes aktiv als Argument nutzen möchten? Der Bedarfsausweis liefert dafür die aussagekräftigeren, vom Nutzerverhalten unabhängigen Werte. Bedarfsausweis erstellen →

Der Unterschied im Überblick
| Merkmal | Verbrauchsausweis | Bedarfsausweis |
|---|---|---|
| Grundlage | tatsächliche Heizkostenabrechnungen | technische Berechnung von Gebäude und Heizung |
| Datenbasis | 3 Abrechnungsjahre | Baujahr, Dämmung, Fenster, Heizungsanlage |
| Zulässig für | die meisten Wohngebäude, mit WSchV-1977-Ausnahme | alle Gebäude, teils zwingend vorgeschrieben |
| Aussagekraft | abhängig vom individuellen Heizverhalten der Bewohner | unabhängig vom Nutzerverhalten, bewertet die Bausubstanz |
| Aufwand | geringer, keine Vor-Ort-Begehung nötig | höher, teils mit Vor-Ort-Termin |
| Preisniveau | tendenziell günstiger | tendenziell teurer |
| Gültigkeit | 10 Jahre (§ 79 Abs. 3 GModG) | 10 Jahre |
Der Verbrauchsausweis kurz erklärt
Der Verbrauchsausweis, auch Energieverbrauchsausweis genannt, wertet die Heizkostenabrechnungen der letzten drei Jahre aus. Er zeigt damit, wie viel Energie im Gebäude tatsächlich verbraucht wurde, geprägt durch Witterung, Belegung und individuelles Heizverhalten. Für viele Wohngebäude ist er die schnellere und günstigere Wahl. Den Ablauf zur Online-Erstellung beschreibt die Seite Verbrauchsausweis online erstellen.
Der Bedarfsausweis kurz erklärt
Der Bedarfsausweis, auch Energiebedarfsausweis genannt, berechnet den theoretischen Energiebedarf aus Bauteilen wie Wänden, Dach und Fenstern sowie aus der eingebauten Heiztechnik. Das tatsächliche Heizverhalten der Bewohner spielt dabei keine Rolle, bewertet wird die bauliche Qualität des Gebäudes selbst. Bei bestimmten älteren, kleinen Wohngebäuden ist er zwingend vorgeschrieben. Wie Sie ihn online beauftragen und welche Unterlagen dafür nötig sind, steht auf der Seite Bedarfsausweis online erstellen.
Wann Sie keine Wahl haben: die WSchV-1977-Regel
Bei Wohngebäuden mit bis zu vier Wohnungen greift eine gesetzliche Einschränkung: Wurde der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt und wurde das Gebäude nicht auf das Dämmniveau der Wärmeschutzverordnung 1977 nachgerüstet, ist ausschließlich ein Bedarfsausweis zulässig, ein Verbrauchsausweis reicht in diesem Fall nicht aus (§ 80 Abs. 3 GModG, Stand: August 2026). Der Hintergrund: Bei diesen Gebäuden hält der Gesetzgeber die reinen Verbrauchsdaten für weniger aussagekräftig als eine technische Berechnung.
Wurde ein solches Haus später entsprechend saniert, öffnet sich die Wahlfreiheit wieder. Bei Wohngebäuden mit fünf oder mehr Wohnungen sowie bei allen Neubauten und Nichtwohngebäuden gilt diese Einschränkung nicht, hier besteht grundsätzlich freie Wahl. Diese Auswahlregel ist nur ein Baustein der gesamten Energieausweis-Pflicht, den vollständigen Überblick über alle Anlässe, Fristen und Ausnahmen bietet die Seite Energieausweis-Pflicht nach GEG. Wie sich das Baujahr sonst noch auf die Berechnung auswirkt, erklärt die Seite Baujahr, Berechnung und Effizienzklassen.
Arten von Energieausweisen
Trotz unterschiedlicher Bezeichnungen, die im Alltag kursieren, kennt das Gesetz für bestehende Gebäude nur diese beiden Ausweisarten. „Energiepass“ ist lediglich ein umgangssprachlicher Sammelbegriff für beide Typen, kein eigenständiger dritter Ausweis. Für Neubauten wird in der Regel ein Bedarfsausweis erstellt, weil noch keine Verbrauchsdaten vorliegen können. Beauftragen lassen sich beide Typen auf demselben digitalen Weg, die Seite Energieausweis online erstellen führt durch die einzelnen Schritte.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis?
Der Bedarfsausweis bewertet den theoretischen Energiebedarf eines Gebäudes anhand von Bauweise, Dämmung und Heizung. Der Verbrauchsausweis basiert auf dem tatsächlichen Energieverbrauch der letzten drei Jahre. Beide sind zehn Jahre gültig, welcher zulässig ist, regelt § 80 GModG (bis 2026: GEG).
Welcher Energieausweis ist günstiger?
In der Regel der Verbrauchsausweis, weil er ohne eine vollständige technische Gebäudeberechnung auskommt.
Welcher Ausweis ist besser für den Hausverkauf?
Der Bedarfsausweis liefert die aussagekräftigeren, vom Nutzerverhalten unabhängigen Werte über den Zustand des Gebäudes. Beide Typen sind rechtlich gleichermaßen gültig, „besser“ hängt vom individuellen Zweck ab.
Kann ich frei wählen?
In den meisten Fällen ja. Eine Ausnahme gilt bei kleinen, unsanierten Wohngebäuden mit Bauantrag vor dem 1. November 1977.
Für welche Häuser ist der Verbrauchsausweis nicht erlaubt?
Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohnungen, deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde und die nicht auf WSchV-1977-Niveau modernisiert sind. Hier ist ausschließlich ein Bedarfsausweis zulässig.
Diese Seite bietet keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr, maßgeblich ist der Gesetzestext. Stand: August 2026.