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GEG heißt jetzt GModG

Redaktion Energieausweis-Experte · Stand: August 2026

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) trägt seit dem 29. Juli 2026 offiziell den Namen Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden, kurz Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Die Paragraphen zum Energieausweis behalten dabei ihre Nummern: § 79, § 80, § 87, § 88, § 98 und § 108 regeln unter dem neuen Namen weiterhin dieselben Themen wie zuvor unter „GEG“. Andere Teile des Gesetzes wurden mit der Reform neu nummeriert oder gestrichen.

Was sich mit dem GModG geändert hat

Am 10. Juli 2026 beschloss der Bundestag das Gesetz, der Bundesrat billigte es am selben Tag, ohne den Vermittlungsausschuss anzurufen. Verkündet wurde es am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt, in Kraft getreten ist es am 29. Juli 2026. Auch das offizielle Informationsportal des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) firmiert seither unter der neuen Domain gmodg.bund.de als „GModG-Infoportal“, vormals „GEG-Infoportal“, bei unveränderter interner Pfadstruktur.

Hintergrund der Umbenennung ist die EU-Richtlinie (EU) 2024/1275 zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD), die am 28. Mai 2024 in Kraft trat und den Mitgliedstaaten eine Umsetzungsfrist bis zum 28. Mai 2026 setzte. Das GModG ist die deutsche Umsetzung dieser Richtlinie.

Was bleibt, was sich ändert

Aspekt Status
Name des Gesetzes Ändert sich: GEG → GModG
Paragraphen zum Energieausweis (§§ 79–88, § 98, § 108) Behalten ihre Nummern
Regeln zu Ausstellung, Vorlagepflicht, Bußgeldern Gelten unter denselben §§ unverändert fort
Nachrüstpflichten (Geschossdecke, Fassaden-10-Prozent-Regel) Inhalt unverändert, aber neu nummeriert: § 47 GEG a.F. → § 35 GModG, § 48 GEG a.F. → § 36 GModG
Heizkessel-Austauschpflicht nach 30 Jahren und Betriebsverbot ab 2045 (§ 72 GEG a.F.) Ersatzlos gestrichen
65-Prozent-Erneuerbare-Vorgabe beim Heizungstausch (§ 71 GEG a.F.) Ersatzlos gestrichen
Energieeffizienzklassen A+ bis H für Wohngebäude Bleiben nach aktuellem Stand bestehen
Neue, EU-weit einheitliche Klassenskala A bis G für Nichtwohngebäude Im Gesetz vorgesehen, Datum des Inkrafttretens nicht abschließend bestätigt
„GEG“ als gebräuchlicher Suchbegriff Bleibt in der Praxis üblich, auch wenn der offizielle Name GModG ist

Quelle: Gesetz im Volltext, GModG-Infoportal des BBSR, Stand: August 2026. Einzelne in Sekundärquellen kursierende Stichtage für neue inhaltliche Regelungen, etwa der 1. Januar 2027, sind an dieser Stelle bewusst nicht als gesicherte Fakten übernommen, da sie nicht norm-genau nachvollzogen werden konnten. Welche Nachrüstpflichten weiterhin gelten und welche Regelungen entfallen sind, ordnet die Seite Sanierungspflicht: was wirklich gilt im Detail ein.

Warum Sie „GEG“ trotzdem weiterhin hören und lesen werden

Auch nach der offiziellen Umbenennung wird sich der Name „GEG“ in Alltagssprache, älteren Verträgen, bereits ausgestellten Energieausweisen und in vielen Ratgebertexten im Netz noch lange halten, ähnlich wie frühere Gesetzesnamen nach einer Reform oft weiterverwendet werden. Fachlich korrekt ist inzwischen die Bezeichnung GModG, in diesem Ratgeber deshalb Praxis: erste Erwähnung eines Paragraphen als „§ NN GModG (bis 2026: GEG)“, danach GModG.

Was das für Ihren Energieausweis bedeutet

Für einen bereits ausgestellten Energieausweis ändert die Umbenennung nichts: Er bleibt zehn Jahre gültig, unabhängig davon, ob auf ihm „GEG“ oder „GModG“ als Rechtsgrundlage steht. Für einen neu zu beauftragenden Energieausweis gelten schlicht dieselben inhaltlichen Regeln wie zuvor, nur unter dem neuen Gesetzesnamen. Welche Pflichten sich daraus konkret ergeben, etwa bei Verkauf oder Vermietung, zeigt die Seite Energieausweis-Pflicht nach GEG.

Einen aktuellen Energieausweis nach dem GModG können Sie unabhängig von diesen Detailfragen online bestellen: Energieausweis online erstellen.

Häufige Fragen

Muss ich jetzt einen neuen Energieausweis beantragen, weil das GEG umbenannt wurde?

Nein. Die Umbenennung allein ändert nichts an der Gültigkeit bestehender Energieausweise. Ein neuer Ausweis wird weiterhin nur bei Verkauf, Neuvermietung, Neubau oder Ablauf der zehnjährigen Gültigkeit fällig.

Heißt das Gesetz jetzt GModG oder weiterhin GEG?

Offiziell seit dem 29. Juli 2026 GModG (Gebäudemodernisierungsgesetz). „GEG" bleibt umgangssprachlich gebräuchlich und wird deshalb auch in Suchanfragen und älteren Dokumenten noch lange auftauchen.

Ändern sich durch das GModG die Paragraphen-Nummern?

Beim Energieausweis nicht: §§ 79–88, § 98 und § 108 behalten ihre Nummern. Andere Teile des Gesetzes wurden dagegen neu nummeriert, etwa die Nachrüstpflichten (§ 47 GEG a.F. ist jetzt § 35 GModG, § 48 a.F. jetzt § 36), oder ersatzlos gestrichen, etwa die frühere Heizkessel-Austauschpflicht des § 72 a.F.

Was ändert sich inhaltlich durch das GModG?

Zwei bisherige Pflichten sind ersatzlos entfallen: die 30-Jahre-Austauschpflicht für Heizkessel samt dem für 2045 vorgesehenen Betriebsverbot und die 65-Prozent-Erneuerbare-Vorgabe beim Heizungstausch. Im Gesetz vorgesehen ist außerdem eine neue, EU-weit einheitliche Effizienzklassenskala A bis G für Nichtwohngebäude; das genaue Datum ihres Inkrafttretens ist noch nicht abschließend bestätigt.

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Diese Seite bietet keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr, maßgeblich ist der Gesetzestext. Rechtliche Grundlage ist das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), das bis 2026 als Gebäudeenergiegesetz (GEG) bekannt war. Stand: August 2026.

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Wir stellen selbst keine Energieausweise aus. Die Ausstellung übernimmt ein registrierter Aussteller nach § 88 GEG (bis 2026: GEG, danach GModG) — wir vermitteln den Kontakt und die technische Abwicklung.

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